Geltungsbereich der Fortbildungsverpflichtung

Seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes haben sowohl Vertrags- als auch Krankenhausärzte die Pflicht, sich zur „Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse“ weiterzubilden sowie die Fortbildungsmaßnahmen zu dokumentieren und nachzuweisen.
Während die Regelung der fachärztlichen Fortbildung der niedergelassenen Vertragsärzte Aufgabe der KBV ist, sehen die gesetzlichen Regelungen zur Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern nach § 137 SGB V vor, dass die Fortbildungspflichten der Fachärzte im Krankenhaus durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geregelt werden.
Für wen gilt die Fortbildungspflicht?
| Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V gilt für: |
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| Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 3 SGB V gilt für: | In nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und Kliniken tätige:
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Wer ist von der Fortbildungsverpflichtung nicht betroffen?
- Privatärzte/Psychotherapeuten
- Weiterbildungsassistenten
- Entlastungsassistenten
- Praxisvertreter
- Privatärzte, die am Notfalldienst teilnehmen
| Lesen Sie auch folgende Artikel zur zertifizierten Fortbildungspflicht:
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Günter Stein gehört zu den erfolgreichsten Fachautoren Deutschlands. Er war jahrelang Chefredakteur des Wirtschaftsdiensts „Praxisführung aktuell“.
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