Fortbildungspflicht für angestellte Krankenhausärzte - Das sollten Sie wissen

Die gesetzlichen Regelungen zur Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern nach § 137 SGB V sehen vor, dass die Fortbildungspflichten der Fachärzte im Krankenhaus durch den Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) geregelt werden.
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Diese Regelungen zur Fortbildungspflicht für Krankenhausärzte müssen Sie erfüllen:
Wenn Sie als Facharzt im Krankenhaus in der Behandlung von Patienten tätig sind, dann unterliegen Sie seit 01.01.2006 der Fortbildungsnachweispflicht. Sie müssen daher in einem Zeitraum von fünf Jahren insgesamt 250 – von einer Ärztekammer anerkannte – Fortbildungspunkte nachweisen.
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Von den 250 Fortbildungspunkten sind 150 so genannte fachspezifische Fortbildungen nachzuweisen. Jede Fachärztin und jeder Facharzt trifft die Unterscheidung in fachspezifische und nicht-fachspezifische Fortbildungsthemen selbst. Sie müssen sich aber die Unterscheidung vom jeweils zuständigen Ärztlichen Direktor schriftlich bestätigen lassen.
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Hierzu ist es erforderlich, dass Sie Ihrem Ärztlichen Direktor nicht nur das Fortbildungszertifikat über die 250 Punkte vorlegen, sondern auch die einzelnen Fortbildungsnachweise. Ihr Fortbildungszertifikat stellt Ihnen Ihre zuständige Kammer auf Antrag aus, wenn Sie die geforderten 250 Fortbildungspunkte erreicht haben.
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Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Beachten Sie hierzu auch die von der Bundesärztekammer festgelegten Anforderungen an eine zertifizierte Fortbildung.
Sie können sich folgende Gesetzestexte und Rahmenbedingungen kostenlos herunterladen - Bitte hierfür auf das Downloadsymbol klicken:
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| Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus | |
| Musterfortbildungssatzung der Bundesärztekammer |
Die 5 häufigsten Fragen zur Fortbildungspflicht für Krankenhausärzte
Auf den Punkt gebracht: Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Ihre Fortbildungspflicht und was Sie dabei beachten müssen.Â
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1. Bis wann muss ich meine Fortbildungen nachweisen?                                |
| Der Fortbildungszeitraum umfasst für alle Fachärzte, die am 01.01.2006 bereits Fachärzte waren, den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2010. Für alle weiteren Fachärzte, die ab dem 01.01.2006 tätig geworden sind oder tätig werden, ist der im Vertrag zwischen dem Krankenhaus und der fortbildungsverpflichteten Person bestimmte erste Arbeitstag maßgeblich. Achtung: Erstmals müssen Krankenhausärzte bis zum 31.12.2010 Ihre Fortbildung nachweisen!  |
2. Kann ich den Fortbildungszeitraum verlängern? |
| Wenn Sie in einem zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten oder länger nicht im Krankenhaus tätig gewesen sind (z. B. wegen Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit), wird die Zeitraumsberechnung für die Zeit des Tätigkeitsausfalls ausgesetzt. Führen Sie Ihre Tätigkeit dann wieder fort, verlängert sich der Fortbildungszeitraum um die Unterbrechungszeit... weiterlessen >> |
| Lesen Sie auch folgende Artikel zur zertifizierten Fortbildungspflicht:
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