Fortbildungsverpflichtung für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten: Beachten Sie diese Regelungen

Die Pflicht zur regelmäßigen zertifizierten Fortbildung und deren Nachweis wird:
- im § 95d SGB V geregelt und
- in der Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten konkretisiert.
Unabhängig davon besteht für jeden Arzt und Psychotherapeut eine berufsrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung (Berufsordnung).
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Übersicht zu den wichtigsten Bestimmungen zur FortbildungspflichtÂ
Alle 5 Jahre sind Sie verpflichtet, den Nachweis von 250 erworbenen Fortbildungspunkten zu erbringen. Von den insgesamt 250 CME-Punkten dürfen Sie maximal 50 Punkte für Eigenstudium ohne weiteren Nachweis erbringen. Mindestens 200 Punkte müssen aus von Kammern anerkannten Fortbildungen erbracht werden.
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Ihre zuständige KV muss Sie 3 Monate vor Fristablauf erinnern, dass Sie noch nicht Ihr Fortbildungszertifikat eingereicht haben und wann Ihre Frist verstreicht. Die 5-Jahres-Frist beginnt mit Aufnahme der vertragsärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Erstmals mussten alle, die am 30.06.2004 bereits niedergelassen waren, einen Fortbildungsnachweis erbringen. Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden.
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Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Beachten Sie hierzu auch die von der Bundesärztekammer festgelegten Anforderungen an eine zertifizierte Fortbildung.
![]() | Lesen Sie hierzu auch die 8 häufigsten Fragen zur Fortbildungspflicht für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten - weiterlesen >>  |
Sie können sich folgende Gesetzestexte und Rahmenbedingungen kostenlos herunterladen - Bitte hierfür auf das Downloadsymbol klicken:
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| Sozialgesetzbuch SGB V Gesetzliche Krankenversicherung - § 95d SGB V Pflicht zur fachlichen Fortbildung | |
| Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V | |
| Musterfortbildungssatzung der Bundesärztekammer |
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Unterbrechung der Fortbildungsverpflichtung: Was ist erlaubt?
Wenn Sie über einen längeren Zeitraum Ihre Tätigkeit nicht ausüben können, haben Sie die Möglichkeit, den 5-Jahres-Zeitraum zu verlängern.
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1. Unterbrechung der Tätigkeit bei Niedergelassenen
Als niedergelassener Arzt oder Psychotherapeut können Sie auf Antrag bei Ihrer zuständigen KV den 5-Jahres-Zeitraum um die Zeit des "Ruhens der Zulassung" unterbrechen.
Sie haben die Möglichkeit, sich 3 Monate, bei Mutterschaftsurlaub auch 6 Monate, vertreten zu lassen. Achtung: Haben Sie einen Praxisvertreter wird dies nicht automatisch als Unterbrechung Ihrer Tätigkeit angesehen. Sie müssen daher unbedingt einen Antrag bei Ihrer KV stellen... weiterlesen >>
Diese Sanktionen drohen Ihnen bei Nicht-Erfüllung Ihrer gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung
Diese Folgen drohen Ihnen bei unzureichender Fortbildung
Schaffen Sie den Nachweis über den vorgeschriebenen Umfang der Fortbildung bis zum Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums nicht oder nicht vollständig zu erbringen, drohen Ihnen als Vertragsarzt u. A. Honorarkürzungen. Der Gesetzgeber schreibt nach § 95d Abs. 3 SGB V folgende Konsequenzen vor... weiterlesen >>
| Lesen Sie auch folgende Artikel zur zertifizierten Fortbildungspflicht:
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Aktuelle Meldung
Online-Fortbildungsportal für Vertragsärzte der KBV
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bietet Vertragsärzten im Arzneimittel-Infoservice (AIS) die Möglichkeit, sich online zu Themen der Arzneimittel und deren Verordnung fortzubilden und hierfür sog. CME-Punkte zu erwerben... weiterlesen >>
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Spezialkurs - Brachytherapie
In den Vorträgen und Praktika werden folgende Themen behandelt: Grundbegriffe über Therapievorrichtungen und deren Verwendung in der Medizin, umschlossene radioaktive Stoffe in der Medizin,... weiterlesen »
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Günter Stein gehört zu den erfolgreichsten Fachautoren Deutschlands. Er war jahrelang Chefredakteur des Wirtschaftsdiensts „Praxisführung aktuell“.
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